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Sicherheitstechnische Betreuung

Nach § 5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) hat der  Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf

1.  die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,

2.  die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,

3.  die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,

4.  die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.

Ich betreue Unternehmen aus den Branchen:

  • BGW (Arztpraxen, Friseursalons, Altenheime, Kosmetikbetriebe usw.)

  • BGETEM (Elektrohandwerksbetriebe, Energie- und Wasserwirtschaftsbetriebe, Feinmechaniker Handwerk, Textil- und Modeunternehmen usw.)

  • BG BAU (Baunahe Dienstleistungen, Schornsteinfeger, Gebäudereinigung usw.) 

  • BGHM (Maschinenbau, Tischlereien, Automobilbauer, Hütten- und Walzwerke usw.)

  • BG Verkehr (Betriebe aus dem straßengebundenen Verkehrsgewerbe, Speditionen usw.)

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