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Wiederkehrende Prüfungen nach der BetrSichV und der DGUV Vorschrift

Prüfung von Lagereinrichtungen

​In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist festgelegt, dass eine regelmäßige Prüfung von Lagereinrichtungen wie Regale, Leitern und Tritte durchzuführen ist. 

Unabhängig von den Prüfungen durch eine beauftragte Person, müssen Regale, Leitern und Tritte mindestens alle 12 Monate von einer befähigten Person auf Grundlage der Betriebssicherheitsverordnung geprüft werden. 

  • Prüfung der Regale, Leitern und Tritte nach gesetzlichen Vorschriften

  • Festlegung der Prüfintervalle

  • Erstellen des Prüfberichts mit einer Mängeldokumentation

  • Anbringen des Prüfsiegels

Prüfung von Auffangwannen

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist im Rahmen der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen das wichtigste Gesetz und regelt nicht nur die Mindestgröße von Auffangwannen, sondern enthält auch Vorschriften zur regelmäßigen Prüfung von Auffangwannen. Sowohl Stahl-Auffangwannen, aber auch Modelle aus Kunststoff unterliegen dabei den gleichen Prüfungsvorgaben. Diese sind zeitlich und vom Umfang her gestaffelt und reichen von ständigen Obliegenheiten bis hin zeitlich wiederkehrenden Prüfungsaufgaben.

Prüfung von Handhubwagen

Handbetätigte Hubwagen ohne eigenen Motorantrieb sind im Sinne der DGUV Vorschrift 68 Flurförderzeuge. Die DGUV Vorschrift 68 verpflichtet den Unternehmer, regelmäßig wiederkehrende Prüfungen durzuführen lassen und diese zu dokumentieren.

Eine  wichtige Vorschrift, die auch für Hubwagen gilt, findet sich in § 37 ff. DGUV Vorschrift 68. Diese verpflichten den Unternehmer, regelmäßig wiederkehrende Prüfungen durchführen zu lassen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Spätestens nach Ablauf eines Jahres müssen FFZ und Anbaugeräte durch eine befähigte Person überprüft werden.

  • Allgemeine Sichtprüfung der Gelenke, Bolzen, Verschraubungen sowie Prüfung auf Verschleiß

  • Prüfung der Lenkung mit Radlagern, Gelenke, Lenkgestänge und Deichselsicherung

  • Prüfung der Räder mit Radlagern, Radbolzen und Bereifung

  • Prüfung des Fahrgestells mit Rahmen, Traversen und Schweißnähten

  • Prüfung der Hydraulikanlage auf Leichtgängigkeit und Dichtigkeit bei Nennlast sowie der sicheren Funktion aller Schalthebel

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