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Sicherheitsbeauftragter

In § 22 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) werden Unternehmer zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten verpflichtet, wenn in ihrem Unternehmen regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte tätig sind.

Sicherheitsbeauftragte müssen in allen Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten bestellt werden. Ihnen kommt aufgrund ihrer Orts-, Fach- und Sachkenntnisse die Aufgabe zu, in ihrem Arbeitsbereich Unfall- und Gesundheitsgefahren zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren sowie zu beobachten, ob die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und Ausrüstungen vorhanden sind und benutzt werden. Sicherheitsbeauftragte sind ohne hierfür festgeschriebenen Zeitaufwand auf ihrer jeweiligen Arbeitsebene unterstützend tätig und treten gegenüber den Beschäftigten als Multiplikatoren auf. Sie bewirken durch ihre Präsenz und ihre Vorbildfunktion sowie durch ihr kollegiales Einwirken ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Beschäftigten.

Die Sicherheitsbeauftragten sind in ihrer Funktion ausschließlich ehrenamtlich tätig und können in keinem Fall die beratende Funktion einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einer Betriebsärztin/eines Betriebsarztes ersetzen, sollten aber eng mit ihnen zusammenwirken. Sie sind auch Mitglied im Arbeitsschutzausschuss.

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Schulungsinhalte

  • Rechtsstruktur und Regelwerk im Arbeitsschutz

  • Grundpflichten und Funktionen im Arbeitsschutz

  • Stellung und Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten

    • gemäß § 22 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

    • gemäß § 20 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“

  • Unfallursachen, Unfallarten, Unfallmeldung

  • Erkennen von Gefährdungen und Rahmenbedingungen zur Gefährdungsbeurteilung

  • Auswahl und Anwendung Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)

  • Gefährdungen durch Lärm und Schutzmaßnahmen

  • Erste Hilfe im Betrieb

  • Betrieblicher Brandschutz

  • Ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen

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